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Lexikon zu Begriffen aus der Finanzwelt |
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Aktuell:» M |
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MaBV |
Siehe Makler- und Bauträgerverordnung |
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Makler- und Bauträgerverordnung |
... regelt die Pflichten von Maklern und Bauträgern und enthält Vorschriften zum Schutz von Erwerbern von Eigenheimen/Eigentumswohnungen. Die MaBV regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen ein Bauträger den vereinbarten Kaufpreis vom Erwerber ganz oder in Raten verlangen kann. Siehe auch Freistellungserklärung |
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Marktwert |
Siehe Verkehrswert |
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Miteigentum nach Bruchteilen |
Gibt es mehrere Eigentümer, steht jedem Miteigentümer ein bestimmter Anteil an einer Sache (an einem Grundstück) als ideeller Anteil zu – einem Ehepaar also je zur Hälfte. Es gibt keine Bestimmung von einzelnen Räumen o. ä.. Siehe auch Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum |
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Mitschuldner |
Schuldner, der mit dem Darlehensnehmer zusammen haftet. Bei der Finanzierung eines Eigenheimes ist dies häufig der Ehegatte des Darlehensnehmers. Siehe auch Gesamtschuldner |
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Modernisierung |
Verbesserung des Wohn- oder Nutzwertes eines bestehenden Gebäudes durch Anpassung z. B. des Grundrisses oder der Ausstattung an moderne Anforderungen. Sowohl Modernisierungen als auch Renovierungen können mit Darlehen von Hypothekenbanken finanziert werden. |
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Muskelhypothek |
Siehe Eigenleistung |
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